Allgemeine Geschäftsbedingung der Bernward Mediengesellschaft mbH

Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Bernward Mediengesellschaft mbH erteilten Aufträge. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht widersprochen wird.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Der Bernward erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
  2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
    Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Bernward weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Bernward, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
  4. Bernward überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  5. Ohne schriftliche Zustimmung von Bernward dürfen die Arbeiten nicht geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Mehrfachnutzungen (z.B. für eine andere Website oder ein anderes Medium) bedürfen der schriftlichen Einwilligung von Bernward.
  6. Über den Umfang der Nutzung steht Bernward ein Auskunftsanspruch zu.
  7. Der Auftraggeber erteilt Bernward mit dem Auftrag ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und für die Eigenwerbung zu verwenden.
  8. Bernward hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Bernward zum Schadenersatz.
    Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
  9. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

  1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  2. Bernward setzt voraus, dass der Auftraggeber zur Verwendung des von ihm zur Verfügung gestellten Materials (Fotos, Grafiken, Texte) berechtigt ist und keine Ansprüche Dritter bestehen.
  3. Bernward kann Veränderungen im größeren Stil (z. B. Veränderung der Gestaltungslinie) während der Erstellungsphase, die auf Wunsch des Kunden gefertigt werden und die anfangs nicht eingeplant wurden, gesondert berechnen. Das gilt ebenfalls für unvorhergesehene Arbeiten.
  4. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist Bernward berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
  5. Alle Tätigkeiten, die Bernward für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ist wie im Angebot ausgewiesen fällig und versteht sich in Euro. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von Bernward hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
  2. Bei Zahlungsverzug kann Bernward Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basis­zinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
  3. Unsere Rechnungen werden binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto fällig.
  4. Die von Bernward genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens für 30 Tage nach Eingang des Angebotes beim Auftragsgeber.
  5. Werden Aufträge auf Veranlassung des Auftraggebers nachträglich geändert, werden sie dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Dazu gehört auch die Wiederholung von Probedrucken, die trotz nur geringer Abweichung von der Vorlage verlangt werden (z.B. Änderungen im Format).
  6. Leistungen von Dritten werden von uns mit dem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Handlingaufschlages von 20 % berechnet, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

  1. Sonderleistungen wie Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen werden nach Zeit­aufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
  2. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  3. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  4. Umfasst ein Auftrag die Schaffung von Markenbezeichnungen, Firmennamen, Domains usw., die die Urheberrechte Dritter berühren können, gehört die Überprüfung dieser Urheberrechte nicht zum Auftragsumfang.
  5. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Gegenstand des Auftrages, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
  3. Bernward ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computer­daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Bernward dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Bernward geändert werden.

6. Lieferung, Liefertermine

  1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Fixtermine sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und als solche kenntlich zu machen.
  2. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wird nur dann garantiert, wenn die Verpflichtungen des Auftraggebers (z. B. Beschaffung von Unterlagen oder unverzügliche Freigabe) von diesem ordnungsgemäß, vollständig und rechtzeitig (Einhaltung von Terminierungen) erfüllt werden. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Verbindliche Liefertermine setzen die termingerechte Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus, wie die Beschaffung von Unterlagen oder Freigaben. Bei vollständiger oder teilweiser Nicht-Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers hat Bernward das Recht auf schriftliche Vereinbarung des Terminplans.
  3. Von Bernward zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind erst dann verbindlich, wenn ihre Realisierungsmöglichkeit schriftlich von uns bestätigt ist.
  4. Unsere Liefertermine sind mit dem Zeitpunkt eingehalten, zu dem die Arbeiten und Leistun­gen von uns an den Auftraggeber gesandt worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium transportiert wird, trägt der Auftraggeber.
  5. Sofern ein Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unser Ersatz des Verzugsschadens auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal auf 35 % der Auftrags­summe ohne Fremdleistungen.
  6. Bei Auflagenproduktionen gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage als ordnungsgemäße Erfüllung. Berechnet wird die gelieferte Menge.
  7. Proben, Muster und Korrekturausdrucke können aufgrund technischer Voraussetzungen in Farbe, Größe und Gestalt von der endgültigen Produktion abweichen. Solche Abweichungen sind keine Mängel im Rechtssinn.

7. Belegmuster

  1. Bernward ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung die Arbeiten unentgeltlich zu verwenden.

8. Haftung

  1. Die von Bernward erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben des Auftraggebers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich.
  2. Bernward verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Bernward haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
    (Bernward ist nicht verpflichtet Korrektur zu lesen)
  4. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Bernward, auch gegenüber Ansprüchen Dritter.
  5. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Bernward nicht.
  6. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Bernward geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die von ihm im Internet bekannt gemachten Informationen und Dokumente nicht gegen das Urheberrecht, die gesetzlichen Bestimmungen und die guten Sitten verstoßen. Bernward übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von Urheberrechten und ist nicht verpflichtet, Informationen und Dokumente zugänglich zu machen, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.
  8. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Bereitstellung im Internet zur Verfügung gestellten Text-, Bild- und Tonunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, Bernward von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Kundenauftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen Bernward erwachsen. Bernward ist nicht verpflichtet, Aufträge und eingereichte Unterlagen zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Werden nicht rechtzeitig sistierte Dokumente im Internet veröffentlicht, so stehen dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen Bernward zu.
  9. Der Auftraggeber hält Bernward von allen Ansprüchen aus Verstößen der in seinem Auftrag im Internet veröffentlichten Dokumente gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Wettbewerbs- und Urheberrecht, frei.
  10. Mit dem Erteilen des Auftrags zur Platzierung von Dokumenten im Internet verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu tragen.
  11. Für Verschulden bei der Durchführung der zu erbringenden Leistung haftet Bernward bis zur Höhe des Rechnungsbetrages des betreffenden Auftrages. Weiter gehende Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und aus unerlaubter Handlung sowie weiter gehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Verzug sind auf die Höhe des Rechnungsvertrages begrenzt.
  12. Durch das Hochladen oder Übertragen von Fotos bestätigen Sie, dass Sie entweder der Urheber der Fotos sind oder über die erforderlichen (Nutzungs-)Rechte verfügen. Sie willigen ein, uns eine nicht exklusive, weltweite, gebührenfreie Lizenz zu erteilen, um die Fotos für redaktionelle und werbliche Zwecke zu nutzen, anzuzeigen, zu reproduzieren und zu verbreiten.
    Sie bestätigen auch, dass die Fotos keine Rechte Dritter verletzen, einschließlich Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Sie tragen die volle Verantwortung für den bereitgestellten Inhalt und stellen uns von jeglichen Ansprüchen, Kosten oder Schäden Dritter frei, die sich aus einer Urheberrechtsverletzung oder sonstigen Rechtsverletzung ergeben.
    Wir behalten uns das Recht vor, Fotos von unseren Plattformen zu entfernen oder den Zugriff darauf zu sperren, wenn wir von einer möglichen Rechtsverletzung Kenntnis erhalten. Es liegt jedoch nicht in unserer Verpflichtung, bereitgestellte Fotos zu überwachen oder auf Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Bitte beachten Sie, dass wir technisch nicht verhindern können, dass Besucher unserer Webseite ihr hochgeladenes Foto möglicherweise reproduzieren und für ihre eigenen Zwecke nutzen.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Bernward behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Bernward eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Bernward auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Bernward übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Bernward von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hildesheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hildesheim.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 01.06.2023

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