Allgemeine Geschäftsbedingung der Bernward Mediengesellschaft mbH,
Domhof 24, 31134 Hildesheim (nachfolgend Bernward)

§ 1 Geltungsbereich/Leistungsumfang
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle Bernward erteilten Aufträge. Der Kunde erkennt diese als allein gültige AGB an. Insbesondere finden eigene AGB des Kunden für die Geschäftsbeziehung keine Verwendung.
(2) Der Leistungsumfang bestimmt sich aus den in den Angeboten beschriebenen Positionen sowie etwaiger Nachtragsangebote
(3) die nachfolgenden Regelungen gelten soweit in den schriftlichen Angeboten nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Im Bereich der Beratungsleistung, wie etwa der Mediaplanung sowie der Kommunikations- und Strategieberatung, wird Bernward nach bestem Wissen basierend auf den allgemein zugänglichen Informationen der Medien und Marktforschungsdaten tätig. Einen bestimmten Erfolg schuldet Bernward dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
(5) Umfasst der Auftrag die Schaffung oder Eintragung von Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktiteln oder Domainnamen etc., gehört die Prüfung auf entgegenstehende Rechte Dritter nicht zum Leistungsumfang. (§ 7 Abs. 4)
(6) Die gegebenenfalls erforderliche Meldung der in den beauftragten Leistungen enthaltenen Inhalte an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften wie GEMA, GVL, VG-Wort etc., gehört nicht zum Leistungsumfang. (§ 5 Abs. 3)

§ 2 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt Bernward kostenfrei die Informationen und Inhalte zur Verfügung, die für die Entwicklung der beauftragten Leistung erforderlich sind. Für die zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte, auch in Bezug auf mögliche Rechte Dritter, ist allein der Kunde verantwortlich. (§ 7, Abs. 4) Zu einer Prüfung der Inhalte auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für die mit der beauftragten Leistung verfolgten Zwecke, ist Bernward nicht verpflichtet.
(2) Die Inhalte werden vom Kunden in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Notwendige Digitalisierungen werden als Mehrkosten berechnet.
(3) Die Lieferung der Materialien hat spätestens 14 Tage nach Aufforderung durch Bernwardzu erfolgen.
(4) Korrekturen von Leistungen, für welche Korrekturdurchgänge vereinbart sind, wird der Kunde innerhalb von 7 Tagen liefern.
(5) Verspätete Lieferung entbindet Bernward von den vereinbarten Fertigstellungsterminen. Ein Rücktrittsrecht des Kunden ergibt sich aus diesbezüglichen Verzögerungen nicht.

§ 3 Abnahme/Freigabe/Lieferung
(1) Arbeitsergebnisse oder Teilleistungen sind vom Kunden abzunehmen bzw. freizugeben. Die Abnahme/Freigabe hat in Textform spätestens 14 Tage nach Aufforderung durch Bernward zu erfolgen.
(2) Widerspricht der Kunde nicht, so gilt die betreffende Leistung nach Ablauf der vorgenannten Frist als abgenommen/freigegeben.
(3) Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn die Leistung nur unwesentlich vom vertraglich Vereinbarten abweicht. Proben, Muster und Korrekturausdrucke können aufgrund technischer Voraussetzungen in Farbe, Größe und Gestalt von der endgültigen Produktion abweichen. Solche Abweichungen sind keine Mängel im Rechtssinn.
(4) Künstlerische oder geschmackliche Differenzen stehen der Abnahmefähigkeit der Leistung nicht entgegen. In diesen Fällen kann der Kunde über entsprechende Änderungswünsche (§ 4) die Arbeitsergebnisse in seinem Sinne beeinflussen.
(5) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Fixtermine sind ausdrücklich als solche schriftlich zu vereinbaren und kenntlich zu machen.
(6) Bei Auflagenproduktionen gelten technisch bedingte Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage als ordnungsgemäße Erfüllung. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 4 Mehraufwand; Änderungswünsche
(1) Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten alle Leistungen von Bernward, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen und nicht im Angebot enthalten sind. Dies gilt insbesondere, wenn Bernward, auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen an den bereits abgenommenen Leistungen oder überlassenen Inhalten vornimmt.  Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
(2) Änderungen und Ergänzungen können zur Verzögerung der Fertigstellungs- und Liefertermine führen. Ein Rücktrittsrecht aufgrund von Terminüberschreitung aus Anlass von Änderungen  oder Ergänzungen steht dem Kunden nicht zu.
(3) Der Mehraufwand wird, soweit kein abweichendes Nachtragsangebot erstellt wurde, in Zeiteinheiten von angefangenen 0,25 Stunden (15 Minuten) zu einem Stundensatz von 75,00 EUR  abgerechnet.

§ 5 Vergütung/Kosten
(1) Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und deren Eingang bei dem Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen für Leistungen Dritter, die im Namen des Kunden beauftragt worden sind, sind sofort nach Übermittlung an den Kunden rein netto fällig.
(2) Leistungen von Dritten werden mit dem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Aufschlages für die damit verbundenen und von Bernward erbrachten Beratungs- und Betreuungsleistungen von 20 Prozent berechnet.
(3) Anfallende Versand- und Kurierkosten werden gesondert berechnet.
(4) Gebühren an Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG-Wort etc.) sind vom Kunden abzuführen. Wurden diese Gebühren von Bernward verauslagt sind sie gegen Nachweis zu erstatten.
(5) Wurden im Angebot einzelne Projekt- oder Leistungsphasen gesondert genannt, werden diese nach Fertigstellung und Abnahme der jeweiligen Projektphase abgerechnet. Nach Fertigstellung und Abnahme des gesamten Projektes erstellt Bernward eine Schlussrechnung.
(6) Kann die beauftragte Leistung aus Gründen nicht fertiggestellt werden, welche in der Verantwortung des Kunden liegen, ist Bernward berechtigt, das Projekt dennoch wie geplant unter Abzug ersparter Aufwendungen abzurechnen. Als solche Gründe gelten insbesondere Verstöße des Kunden gegen die Mitwirkungspflichten und bei der Abnahme.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Bernward anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Nutzungsrechte/Urhebernennung/Belegexemplare
(1) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten für Kreativleistungen von Bernward auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(2) Bernward räumt dem Kunden die im Angebot beschriebenen Nutzungsrechte ein. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, räumt Bernward dem Kunden das einfache zeitlich unbeschränkte Recht an der Nutzung der Kreativleistung ein, welches für die originäre Verwendung der beauftragten Leistung erforderlich ist. Jede weitere Nutzung bedarf der Zustimmung von Bernward und ist angemessen gesondert zu vergüten.
(3) Die Kreativleistungen einschließlich der Entwürfe und Testversionen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Bernward durch den Kunden weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder weiterentwickelt werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
(4) Bernward behält sich das Recht vor, die Leistungen, an denen der Kunde kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat, selbst zu nutzen und zu vermarkten.
(5) Die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von Bernward.
(6) Über den Umfang der Nutzung steht Bernward ein Auskunftsanspruch zu.
(7) Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst wirksam, wenn der Kunde die gemäß des Angebotes geschuldete Vergütung vollständig an Bernward entrichtet hat. Bis zur Entrichtung
dieser Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei Bernward.
(8) Der Kunde stimmt einer Nennung des Kunden als Referenz, sowie der Verwendung der Leistung durch Bernwart im Rahmen der Eigenwerbung zu.
(9) Der Kunde wird Bernward auf Vervielfältigungsstücken nennen soweit Bernward dies wünscht.
(10) Bernward hat Anspruch auf Überlassung von mindestens 3 Belegexemplaren (z.B. Printausgaben, Merchandise-Artikel, Give-Aways etc.) von jeder Art, der über Bernward in Auftrag gegebenen Vervielfältigung ihrer Kreativleistung, soweit dies nicht aufgrund hoher Produktionskosten oder geringen Auftragsvolumens unangemessen erscheint.

§ 7 Gewährleistung
(1) In Bezug auf die Kreativleistung besteht unter Berücksichtigung der Kundenvorgaben grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der künstlerischen Gestaltung sowie geschmackliche Differenzen begründen keinen Mangel.
(2) Für Materialien, die der Kunde bereitstellt, ist Bernward nicht verantwortlich. Insbesondere ist Bernward nicht verpflichtet, die Materialien auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(3) Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist.
(4) Bei den von Bernward erstellten Kreativleistungen handelt es sich nach ihrem Wissensstand um eigenständige, persönliche, geistige Schöpfungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung, für die Neuheit oder Eigenart der den Leistungen zugrunde liegenden Ideen oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand, kann nicht gegeben werden. Bernward haftet daher nicht für die Neuartigkeit ihrer Leistungen sowie dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht die Rechtslage oder Rechte Dritter entgegenstehen.

§ 8 Haftung
(1) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Bernward nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von Bernward auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Bernward gilt.
(2) Bernward haftet nicht bei Nichtlieferung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungshilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In diesen Fällen tritt Bernward etwaige Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab.
(3) Sollten Dritte Bernward wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den zur Verfügung gestellten Materialien resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, Bernward von  jeglicher Haftung freizustellen und Bernward die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsberatung.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten
aus der Geschäftsbeziehung mit Bernward Hildesheim als Gerichtsstand vereinbart.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
(3) Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand 01.2014

Downlaod AGB (pdf)